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Pflichtquoten nach DGUV Vorschrift 1, Ausbildung, Auffrischung und häufige Fehler.
Andreas Bell
Fachkraft für Arbeitssicherheit
SiFa nach DGUV V2, IHK-geprüft
Kurz & klar
Die Anzahl der Ersthelfer richtet sich nach der Betriebsgröße: 1-20 MA: 1 Ersthelfer, 21-100 MA: 5% (Büro) oder 10% (Produktion), ab 101 MA: 5-10% je nach Betriebstyp. Die Ausbildung muss alle 2 Jahre aufgefrischt werden. Rechtsgrundlage ist DGUV Vorschrift 1 und ASR A4.3.
1-20 MA
1 Ersthelfer
21-100 MA
5-10% (je nach Typ)
Auffrischung
alle 2 Jahre
Rechtsgrundlage
DGUV V1
Jeder Betrieb ist verpflichtet, eine ausreichende Anzahl ausgebildeter Ersthelfer vorzuhalten. Die Mindestanzahl richtet sich nach der Beschäftigtenzahl und dem Betriebstyp. Viele Unternehmen erfüllen diese Pflicht nicht – oft weil Ersthelfer das Unternehmen verlassen haben und keine Nachfolger ausgebildet wurden.
Die Ersthelfer-Pflicht gilt zu jeder Zeit – nicht nur auf dem Papier. Wenn alle ausgebildeten Ersthelfer gleichzeitig im Urlaub sind, verstößt der Betrieb gegen die Vorschrift. Planen Sie Vertretungen ein.
| Beschäftigte anwesend | Büro / Handel | Produktion / Bau |
|---|---|---|
| 2–20 | 1 Ersthelfer | 1 Ersthelfer |
| 21–100 | 5 % der Anwesenden | 10 % der Anwesenden |
| ab 101 | 5 % der Anwesenden | 10 % der Anwesenden |
Quelle: DGUV Vorschrift 1 §26, Stand 2024
Die Ersthelfer-Ausbildung umfasst einen 2-tägigen Erste-Hilfe-Kurs (16 Unterrichtseinheiten) bei einer anerkannten Stelle (DRK, Malteser, ASB, DLRG etc.). Die Ausbildung muss alle 2 Jahre aufgefrischt werden.
Die Ersthelfer-Pflicht ist einfach zu erfüllen – aber viele Betriebe verlieren den Überblick, wenn Ersthelfer das Unternehmen verlassen. GBS überwacht Ihre Ersthelfer-Quoten und erinnert rechtzeitig an Auffrischungen.
GBS berät Sie kostenlos und erstellt Ihnen innerhalb von 48 Stunden ein maßgeschneidertes Angebot.